Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Liefer- und Montagebedingungen (LMB) (Fassung: Juni 2021) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Kauf und Montage) zwischen der Lichte Systemwand GmbH (fortan: AN) und ihren Auftraggebern (fortan: AG).
1.2 Abweichende Bedingungen des AG werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der AN nicht widerspricht.
1.3 Ist der AG Kaufmann, gelten die LMB auch für sämtliche künftigen Rechtsgeschäfte.
1.4 Ist der AG Kaufmann, gelten die LMB in der jeweiligen Fassung, wobei der AN verpflichtet ist, dem AG aktualisierte Fassungen unverzüglich bekanntzugeben.
1.5 Ergänzend gelten die Lieferbedingungen der Büro-, Sitz- und Objektmöbel- Hersteller.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des AN sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich im Angebot bestätigt ist.
2.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der AN an die in seinen verbindlichen Angeboten angegebenen Preise vier Wochen nach Zugang bei dem AG gebunden.
2.3 Mitarbeiter des AN (Ausnahme: Geschäftsführer, Prokurist) sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Vertragsinhalt hinausgehen.
3. Mehrwertsteuer und Leistungsumfang
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesondert auszuweisenden jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ändert sich diese während der Vertragsdurchführung, ist der bereits abgewickelte Vertragsteil mengenmäßig zu erfassen und teilschlusszurechnen; für den nicht abgewickelten Teil gilt der neuer Mehrwertsteuersatz.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Preis nicht enthalten.
4. Forderungsabtretung und Gegenrechte
4.1 Die Abtretung von Forderungen des AG gegen den AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
4.2 Mit Ansprüchen des AG gegen den AN aus anderen Rechtsgeschäften kann der AG nur aufrechnen, wenn diese unstreitig oder vorab rechtskräftig festgestellt oder gerichtsentscheidungsreif sind. Das gilt entsprechend für die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechts.
4.3 Ist der AG Kaufmann, kann er Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungsund Minderungsrechte aus demselben Rechtsgeschäft nur ausüben, wenn die zugrunde liegenden Umstände unbestritten oder vorab rechtskräftig festgestellt oder gerichtsentscheidungsreif sind.
5. Schutzrechte
5.1 Der AN behält sich an allen seinen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern und sonstigen Vertragsunterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen nur mit Zustimmung weitergegeben/vervielfältigt werden.
5.2 Soweit Lieferungen/Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung des AG erfolgen, erstattet der AG dem AN Schäden, die von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden; der AN ist zur Prüfung von Schutzrechten Dritter nicht verpflichtet.
6. Rücktritt
6.1 Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG vor oder bei Vertragsschluss nachweislich objektiv unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
6.2 Der Rücktritt ist ferner möglich, wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB vorliegen. Mangelnde Leistungsfähigkeit des AG in diesem Sinne, die den Anspruch des AN auf Gegenleistung gefährdet, ist insbesondere anzunehmen, wenn gegen den AG Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden.
6.3 Tritt der AN aus den in Ziff. 6.1 und 6.2 genannten Gründen vom Vertrag zurück, sind Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des AG gegen den AN ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des AN gegen den AG werden durch den Rücktritt nicht ausgeschlosse.
Besondere Lieferbedingungen
7. Liefertermine
7.1 Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind benannte Liefertermine unverbindlich.
7.2 Teillieferungen des AN sind möglich, soweit sich nicht aus der Art des Rechtsgeschäfts etwas anderes ergibt.
7.3 Eine entsprechende Verlängerung zuzüglich angemessener Anlaufzeit tritt ein, wenn sich verbindliche Liefertermine aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend verzögern, insbesondere durch höhere Gewalt (z.B. Pandemie, Epedemie, Rohstoffmangel, Transportengpässe, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Besetzung durch eine fremde Macht), Betriebsstillegung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen jeweils im Betrieb des AN oder eines Zulieferers, fehlende Mitwirkung des AG. Diese Umstände hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen, wenn sie nicht offenkundig sind.
7.4 Führen die in Ziff. 7.3 genannten Umstände zur Unmöglichkeit der Leistung, entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten. Verzögern sich verbindliche Liefertermine aus Gründen gemäß Ziff. 7.3 länger als zwei Monate, können beide Seiten hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten, wenn das zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausgeschlossen. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn die Umstände vom AG zu vertreten sind, nur zugunsten des AN.
7.5 Hat der AN die Verzögerung verbindlicher Liefertermine zu vertreten, kann der AG Schadensersatz in Höhe von höchstens 0,5 % des Bruttorechnungswertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Leistung für jede vollendete Verzögerungswoche verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Bruttorechnungswertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wenn es um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.
8. Gefahrübergang bei Lieferungen
8.1 Bei Selbstabholung der Ware durch den AG oder dessen Beauftragte geht die Gefahr mit der Übergabe über.
8.2 Bei Versendung an einen anderen als den Erfüllungsort geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den AG über; dies gilt auch dann, wenn der AN selbst die Transportperson ist.
8.3 Verzögert sich die Versendung auf Verlangen des AG oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über. 8.4 Nur auf ausdrückliche Anweisung des AG werden Transporte in seinem Namen und auf seine Kosten versichert.
9. Preise und Zahlungsbedingungen bei Lieferungen
9.1 Der Versand der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands einschließlich Verpackung (Ausnahme Sonderverpackung, die der AG zu bezahlen hat) frei Haus (Bordsteinkante). Erfolgt der Versand vertragsgemäß durch Dritte, hat der AG die Kosten der Dritten zu übernehmen/erstatten.
9.2 Leistungen ins Ausland erfolgen unfrei und unverzollt.
9.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Rechnungen des AN spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang beim AG (Zahlungsziel) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Fälligkeit ist der Zahlungseingang beim AN maßgeblich, im Falle der Scheckzahlung die Gutschrift auf dem Konto des AN. Spätestens nach Ablauf der 14 Tage gemäß Satz 1 gerät der AG ohne weitere Mahnung in Verzug.
9.4 Wird bei oder nach Vertragsschluss Ratenzahlung vereinbart, entfällt das Ratenzahlungsrecht des AG, wenn er mit der Zahlung einer Rate oder eines Betrages in Rückstand gerät, der die Höhe einer Rate erreicht.
9.5 Abweichend von ausdrücklichen Tilgungsbestimmungen des AG kann der AN eingehende Zahlungen wie folgt verrechnen: Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen, Hauptforderung. Eine derartige Verrechnung kann zu einer Zinssteigerung führen. Die Verrechnung ist dem AG innerhalb eines Monats ab Zahlungseingang mitzuteilen.
10. Gewährleistung für Lieferungen
10.1 Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10.2 Der AN kann die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder erfolgt die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, kann der AG nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen; Ziff. 4.3 bleibt unberührt.
10.3 Weitergehende Ansprüche sind in den in Ziff. 10.2 genannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dem AN fallen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Wenn es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt, reicht im Falle des Satzes 1 Fahrlässigkeit.
10.4 Keine Gewähr wird geleistet für
- konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des AG hergestellt worden sind,
- für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen oder feuchten Räumen, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung oder Bedienung oder mutwillige Beschädigung) beruhen,
- für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken.
10.5 Der AG hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und dem AN Mängel unverzüglich anzuzeigen; zeigt sich ein Mangel erst später, ist er dem AN ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Diese Untersuchungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Vertragsabweichungen in Form von Falschlieferungen und Mengenfehlern. Bei Verstößen gegen die Untersuchungs- und Anzeigepflicht bestehen keinerlei Ansprüche des AG, gleich welcher Art.
11. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem AN gegen den AG aus welchem Rechtsgrund auch immer zustehen, Eigentum des AN.
11.2 Der AG ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu verarbeiten und umzubilden, und zwar für den AN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des AN auf diesem Weg, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den AN übergeht. Ware, an der dem AN danach (Mit-) Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.3 Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware im Sinne von Ziff. 11.1 bzw. auf die Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 11.2 hat der AG den Dritten auf das Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich über den Zugriff in Kenntnis zu setzen; durch den Zugriff oder durch den unterlassenen Hinweis auf den Zugriff dem AN entstehende Kosten (auch solche der Rechtsverfolgung) und Schäden trägt der AG.
11.4 Der AG ist berechtigt, die gelieferte Ware und die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu vermieten und vergleichbar zu verwenden, wenn er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Verwendung der gelieferten Ware bzw. der Vorbehaltsware entstandenen und entstehenden Forderungen des AG gegen Dritte (einschließlich Mehrerlös) tritt der AG bereits jetzt an den dies annehmenden AN sicherungshalber ab. Der AN ermächtigt den AG, die abgetretenen Forderungen auf Rechnung des AN in eigenem Namen einzuziehen; die Ermächtigung ist widerruflich für den Fall, dass der AG mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät.
11.5 Gerät der AG mit seinen Verpflichtungen in Verzug, kann der AN, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag voraussetzt oder darstellt, die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. der Vorbehaltsware oder die Abtretung von etwaigen Herausgabeansprüchen des AG gegen Dritte verlangen oder Dritte aus abgetretenem Recht des AG in Anspruch nehmen.
11.6 Der AG verwahrt die gelieferte Ware bzw. die Vorbehaltsware in allen vorgenannten Fällen unentgeltlich und auf seine Kosten und Gefahr für den AN mit.
11.7 Übersteigt der Wert der vorgenannten Sicherheiten nachhaltig 20 % der in Abs.1 genannten Forderungen des AN, hat der AN sie nach seiner Wahl insoweit freizugeben.
Besondere Montagebedingungen
12. Nachrangige Geltung der Lieferbedingungen
12.1 Die vorstehenden Besonderen Lieferbedingungen gelten auch für Montageleistungen, sie werden aber durch die Besonderen Montagebedingungen und die VOB/B ergänzt. Die beiden zuletzt genannten Regelungswerke gehen den Besonderen Lieferbedingungen vor.
12.2 Der in Ziff. 11 geregelte Eigentumsvorbehalt gilt in jedem Fall auch für Montageleistungen.
13. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
13.1 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B in der jeweils geltenden Fassung ist Vertragsbestandteil (VOB/B).
13.2 Dem AG liegt eine Fassung der VOB/B vor; unabhängig davon kann es sie beim AN jederzeit einsehen oder in Fotokopie anfordern.
14. Baustellenvorbereitung/-einrichtung durch den AG
14.1 Der AG hat sicherzustellen, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und Unterbrechung durchgeführt werden kann, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben bzw. unverzüglich nachzureichen. Hierfür sind geeignet: – genügend großer Bauaufzug, – genügend großes Treppenhaus, – freie Leitungsschächte, – geeignete Öffnungen in Fassaden.
14.2 Der AG stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und -räumen erfolgt unter Berücksichtigung des Montageablaufs, der Anlieferungsmenge und des Anlieferungsrythmus. Die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und -räume müssen so gestaltet sein, dass auch bei längerer Lagerdauer schädlichen Einwirkungen ausgeschlossen sind.
14.3 Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom AG in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben bzw. unverzüglich mitzuteilen.
14.4 Für die Lagerung von Kleinteilen und Werkzeugen hat der AG abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Ziff. 14.2 Satz 3 gilt entsprechend. Erfolgt auf Anweisung oder bei Annahmeverzug des AG eine Zwischenlagerung, trägt der AG die Gefahr für Beschädigung oder Zerstörung des Lagerguts.
14.5 Der AG sorgt dafür, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig geheizt und gereinigt sind.
14.6 Den für die Montage erforderlichen Baustrom stellt der AG für den AN kostenfrei zur Verfügung.
14.7 Der AG sorgt dafür, dass die in den DIN 18201 und 18202 aufgeführten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume vorhanden sind. Das Risiko bei Maßabweichungen trägt der AG.
14.8 Sind die in den DIN 18201 und 18202 aufgeführten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume nicht vorhanden oder gibt es sonstige Anhaltspunkte für Passungsprobleme, so müssen auf Kosten des AG vom AN die lichten Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar in der Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe und in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, hat der AG für das Vorhandensein eines Meterrisses zu sorgen. Er hat ferner die für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke vereinbarten Anschluß- und Bezugspunkte nachzuweisen.
14.9 Der AN ist zum Beginn der Montage erst dann verpflichtet, wenn keine Gewerke tätig sind, deren Arbeiten die Leistungen des AN gefährden (z.B. stauberzeugende Arbeiten während der Montage von Glaswandsystemen).
15. Montageablauf
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung treffen, gilt Folgendes als vereinbart:
- Aufmaß binnen 1,5 Wochen nach Auftragserteilung,
- Erstellung der Ausführungs-Fertigungszeichnung binnen 1,5 Wochen nach Aufmaß,
- Prüfung und Freigabe der Ausführungs-Fertigungs-zeichnung durch AG binnen weiterer 1,5 Wochen,
- Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition binnen 1 Woche,
- Fertigung und Lieferzeit für Zukaufmaterial 4 Wochen,
- Organisation und Durchführung Lieferung / Einlagerung 1 Woche und
- Montage bei Auftragswert bis Euro 25.000,00 netto 2 Wochen und darüber bis zu 5 Wochen.
16. Angrenzende Bauteile
16.1 Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich der Gestalt, der Lage, der Struktur, der Festigkeit und der bauphysikalischen Eigenschaften so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion und die Einhaltung der vereinbarten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ermöglichen. Auflage- und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, ohne Risse und ohne vergleichbare Beeinträchtigungen sein. Der AG hat die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen sicherzustellen.
16.2 Angrenzende Bauteile müssen so beschaffen sein, dass die Befestigungsmittel des AN unter Berücksichtigung dauernder Wechselbeanspruchungen langfristig halten. Der AG hat die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen sicherzustellen.
16.3 Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden. Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart. Das Risiko von Überschreitungen der vereinbarten Toleranzen trägt der AG.
16.4 Alle vereinbarten Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgewiesen in Dezibel (dB), beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor. Der AN hat, wenn er ordnungsgemäß leistet, Abweichungen von diesen Laborwerten, die vor Ort durch die Eigenart der Räumlichkeiten und der angrenzenden Bauteile (Materialbeschaffenheit, sonstige An-, Ein- und Umbauten usw.) verursacht werden können, nicht zu vertreten. Der AG hat die Kosten für von ihm angeordnete und sonst vom AN nicht geschuldete Überprüfungsmessungen zu tragen; das gilt nicht, wenn sich ein Mangel an der Leistung des AN herausstellt.
17. Abrechnung bei Montageleistungen
17.1 Der AN hat Anspruch darauf, seine Montage in einem Zug, also nicht als Teilmontagen, durchzuführen. Teilmontagen kann der AG nur dann verlangen, wenn sich die Parteien vorab schriftlich über die Zusatzkosten geeinigt haben.
17.2 Grundlage für die Ermittlung des Leistungsumfangs sind die vom AG genehmigten Zeichnungen des AN. Es wird nach Elementen abgerechnet; Element in diesem Sinne ist der einzelne Rast in seiner Gesamthöhe, wobei Boden- und Deckenanschlüsse und Verbindungsteile enthalten sind.
17.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind gesondert zu vergüten:
- Pass-Stücke,
- Fußanschlüsse,
- Anschlüsse an feste Bauteile,
- Eckausbildungen,
- freie Wandanschlüsse,
- Bohrungen,
- Vorrichtungen für Elektro- und Sanitäreinbauten,
- Außenklingungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen.
17.4 Leistungen, die in den Vertragsunterlagen des AG nicht genannt, aber für die gebrauchsfertige Herstellung des Objekts erforderlich sind, sind zusätzlich zu vergüten, die Preise sind aus der Urkalkulation des AN herzuleiten.
17.5 Verlangt der AG Zeichnungen, Berechnungen oder andere vergleichbare Unterlagen, die nach dem Vertrag vom AN nicht geschuldet sind, hat der AG die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
18. Zahlungsbedingungen bei Montageleistungen
18.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Verträgen mit einem Volumen von mehr als Euro 25.000,00 netto folgender Zahlungsplan:
- Vorauszahlung von 40 % des Vertragspreises bei Auftragserteilung,
- Abschlagszahlung von 30 % des Vertragspreises bei Anzeige der Bereitstellung der ordnungsgemäß hergestellten Ware beim AN,
- Abschlagszahlung von 25 % des Vertragspreises bei Montageende,
- Restzahlung von 5 % innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung.
18.2 Für Verträge mit einem Volumen bis zu Euro 25.000,00 netto gilt Ziff. 9.3 entsprechend.
18.3 Ziff. 9.5 gilt für alle Zahlungen entsprechend.
19. Gewährleistung für Montageleistungen
19.1 Der AN übergibt seine Leistung besenrein. Eine Feinreinigung schuldet er nicht.
19.2 Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach der VOB/B. Die in den Besonderen Lieferbedingungen normierte Pflicht, unverzüglich Untersuchungen vorzunehmen und Mängel unverzüglich anzuzeigen, bleibt unberührt.
19.3 Der AN ist zur Übergabe fertiggestellter Teilflächen nur dann und insoweit verpflichtet, wenn die Parteien vorab gemeinsam eine Zustandsfeststellung vorgenommen und den Zustand der Leistung protokolliert haben; mit der Übergabe der Teilflächen geht die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung der Leistungen des AN auf den AG über. Der gesetzliche Gewährleistungsbeginn bleibt davon unberührt.
Schlussbestimmungen
20. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl
20.1 Ist der AG Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt der Sitz des AN als Erfüllungsort der beiderseitigen Vertragspflichten und als ausschließlicher Gerichtsstand.
20.2 Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unterliegen auch dann ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wenn der AN ins Ausland leistet oder Leistungen aus dem Ausland empfängt; das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
21. Schriftform
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag wurden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist im Zusammenwirken der Parteien durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen.